Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Hohe Schrecke – Alter Wald mit Zukunft". - im Folgenden "Verein" genannt -
(2) Seinen Sitz hat der Verein in Braunsroda.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sondershausen eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
§2 Zweck, Ziel und Aufgaben
(1) Zweck, Ziel und Aufgabe des Vereins sind
a) die Förderung der integrierten, ländlichen und naturschutzorientierten Entwicklung der Region "Hohe Schrecke",
b) die Förderung und Vorbereitung der Gründung einer Stiftung "Hohe Schrecke – Alter Wald mit Zukunft" inkl. der aktiven Spendenakquise zum Aufbau des notwendigen Stiftungskapitals und
c) im Falle einer Förderzusage im Ergebnis der Teilnahme am Wettbewerb "idee.natur"/ Phase II – die ordnungsgemäße und richtlinienkonforme Umsetzung des Projektbereiches Regionalentwicklung dieses Projektes.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit und in der Lage sind, dem Vereinszweck zu dienen.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder mit Ausnahme der Gründungsmitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
(3) Die Mitgliedschaft
a) endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds bei Einhaltung einer Halbjahresfrist zum Ende des Kalenderjahres oder
b) erlischt durch Tod, Liquidation, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder
c) endet durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder Missachtung der Satzung vorliegen.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen für die Zukunft alle aus der Vereinszugehörigkeit entstehenden Rechte und Pflichten.
(5) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
(6) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die übrigen Organe des Vereins wählen lassen. Die Mitglieder bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
(8) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§4 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und
- der Projektbeirat.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts des Vorstandes und seine Entlastung,
- Beratung und Beschluss des Jahresprogramms und der Arbeitsschwerpunkte,
- Beschlüsse über Anträge der Mitglieder und
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Aufhebung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder seinem/r/ihrem/r Stellvertreter/in geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der Vereinsvorsitzenden oder seinem/r/ihrem/r Stellvertreter/in jährlich mindestens einmal einberufen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine solche ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse eine Einberufung erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Vorstand zu einer Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe auf fordert.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Wahl und Abberufung des Vorstands. Derartige Beschlüsse können nur unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst werden. §11 bleibt unberührt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, mit Ausnahme der in den §§ 10 und 11 benannten Fälle. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Die Mitgliederversammlungen sind mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
(9) Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Absatz 2 folgende Punkte enthalten;
a) Bericht des Vorstandes,
b) Jahresabrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes, jeweils nur in der ersten Mitgliederversammlung des jeweils laufenden Kalenderjahres,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes, jeweils nur in der ersten Mitgliederversammlung des jeweils laufenden Kalenderjahres,
d) Sachbericht des Projektbeirates,
e) Wahl des Vorstandes, sofern die Wahlperiode nach § 6 Abs. 3 ausläuft und
f) Wahl der Rechnungsprüfer, sofern die Wahlperiode nach § 8 Abs. 1 ausläuft.
(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist und sämtlichen Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugestellt wird. Der Protokollführer wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem / einer Vereinsvorsitzenden, einem / einer stellvertretenden Vereinsvorsitzenden und einem / einer SchatzmeisterIn. Diese drei Personen bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Darüber hinaus kann der Vorstand um bis zu fünf weitere Mitglieder erweitert werden.
Dieser erweiterte Vorstand besteht aus maximal 8 Vertretern kommunaler Gebietskörperschaften, die Mitglied im Verein sind. Der erweiterte Vorstand bestimmt in seiner ersten Sitzung die Besetzung der folgenden Vorstandsfunktionen:
- den Vereinsvorsitzenden
- den stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
- den Schatzmeister.
(2) Dem erweiterten Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Wahl der einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Der erweiterte Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer erweiterter Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl erfolgt für den Rest der jeweiligen Wahlperiode.
(3) Der erweiterte Vorstand kann die Geschäftsführung einem Geschäftsbesorger übertragen. Sofern der erweiterte Vorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, nimmt der Geschäftsbesorger an den Vorstandssitzungen beratend teil. Der Geschäftsbesorger führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der vom
erweiterten Vorstand getroffenen Beschlüsse und Weisungen.
(4) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
(5) Der/die Vereinsvorsitzende bereitet im Einvernehmen mit dem Geschäftsbesorger die Vorstandssitzungen vor und entscheidet in dringenden Angelegenheiten. Diese Entscheidungen sind dem erweiterten Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen, die unverzüglich einzuberufen ist.
(6) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands
(7) Über den Verlauf der erweiterten Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vereinsvorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist und sämtlichen Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zugestellt wird. Der Protokollführer wird vom Vereinsvorsitzenden bestimmt.
(8) Der erweiterte Vorstand hat unter Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
b) Aufstellung des Haushaltsplanes,
c) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung und
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(9) Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich und beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die Vereinsvorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
(10) Der erweiterte Vorstand hat die Pflicht den Projektbeirat zu fördern.
§7 Projektbeirat
(1) Um die Vereinstätigkeit in sachlicher Hinsicht dem Vereinszweck entsprechend ausrichten zu können, unterstützt und berät ein Projektbeirat den Vorstand. Der Projektbeirat ist nicht weisungsgebunden. Der Projektbeirat gibt Empfehlungen hinsichtlich geplanter Projekte.
(2) Der Projektbeirat setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen, die nach einem Vorschlag des Vereinsvorstandes an die Mitgliederversammlung von dieser gewählt werden. Der Projektbeirat soll sich neben öffentlich-rechtlichen Partnern zu mindestens 50 Prozent aus Wirtschafts- und Sozialpartnern zusammensetzen.
(3) Die Mitglieder des Projektbeirates wählen aus ihrer Mitte eine/n Projektbeiratsvorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Projektbeiratsvorsitzende/n. Der Projektbeirat tritt auf Einladung des/r Projektbeiratsvorsitzenden oder in dessen/deren Vertretung auf Einladung des/r stellvertretenden Projektbeiratsvorsitzenden zusammen.
(4) Der/die Projektbeiratsvorsitzende oder in dessen/deren Vertretung der/die stellvertretende/n Projektbeiratsvorsitzende haben das Recht, auf allen Mitgliederversammlungen Sachberichte über die Vereinsarbeit abzugeben und sind wie die Mitglieder zu laden. Die Tätigkeit des Projektbeirates bestimmt sich im Übrigen nach der Geschäftsordnung des Projektbeirates.
§8 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer und einen stellvertretenden Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Die Aufgabe des Rechnungsprüfers besteht in der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens insbesondere unter Darstellung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage des Vereins.
(3) Der Rechnungsprüfer berichtet über das Prüfergebnis in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Rechnungsprüfungsbericht ist jährlich grundsätzlich jeweils bis zum 31. August vorzulegen.
§9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§10 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist jede Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Einladung diesen Tagesordnungspunkt ausgewiesen hat. Eine Satzungsänderung erfordert eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Vereinszweck nach § 2 ist von Satzungsänderungen ausgenommen.
§11 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Wiederholungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Naturstiftung David, die Stiftung des BUND Thüringen (mit Sitz in Erfurt) und wird von dieser unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Region „Hohe Schrecke“ verwendet, es sei denn, die Stiftung gemäß § 2 (1) Buchstabe b dieser Satzung wurde bereits gegründet. In diesem Fall fällt das Vermögen des Vereins bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an diese Stiftung und wird von dieser unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Region "Hohe Schrecke" verwendet.
§12 Inkrafttreten, Tätigkeitsbeginn
(1) Die Satzung tritt in Kraft, sobald die Gründungsversammlung der Mitglieder die Satzung ohne Gegenstimme beschlossen hat.
(2) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vereinsvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
(3) Die Gründungsversammlung hat am 19. Dezember 2008 stattgefunden. Auf der Gründungsversammlung wurde die Satzung ohne Gegenstimme beschlossen sowie der Vereinsvorstand gewählt.
Braunsroda,den 18. Dezember 2013
Nächste Termine
- 13.10. 09:00 bis 14:00 Uhr Auf historischen Spuren um Beichlingen
- 26.10. 10:00 bis 14:00 UhrZeit der Ruhe Kraft der Natur - Die Natur als "Lebewesen" betrachten
- 03.11. 10:00 bis 17:00 UhrEin ganzer Tag für mich
- 07.12. 08:30 bis 15:30 UhrNikolauswanderung von Beichlingen nach Braunsroda